Die meisten Beanstandungen im Gesundheitsbereich betreffen nicht die Medizin, sondern Formalien auf der Website. Das Ärgerliche daran: Fast alles davon ist in wenigen Stunden erledigt, wenn man weiß, worauf es ankommt.
Hier die Punkte, die bei einer Praxis-Website regelmäßig geprüft werden. Als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
Die vier Blöcke im Überblick
- 1ImpressumAnbieterkennzeichnung nach § 5 DDG plus Berufsangaben
- 2DatenschutzErklärung, die zur Seite passt, nicht zum Muster
- 3WerbeaussagenGrenzen aus dem Heilmittelwerbegesetz und der Berufsordnung
- 4TechnikHTTPS, keine ungefragten Datenübertragungen an Dritte
In dieser Reihenfolge wird in der Regel auch geprüft.
Das Impressum
Die Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Für Heilberufe kommen Angaben hinzu, die auf normalen Firmenseiten fehlen dürfen. Hinein gehören:
- Name und Anschrift der Praxis, bei Gemeinschaftspraxen alle Behandler
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für eine schnelle Kontaktaufnahme
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
- Die zuständige Kammer und die zuständige Aufsichtsbehörde, jeweils mit Anschrift
- Die berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis, wo sie einsehbar sind
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
- Bei Gesellschaften die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten
Das Impressum muss von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar und als solches erkennbar benannt sein. Ein Link nur auf der Startseite reicht nicht, und „Kontakt" allein ist keine ausreichende Bezeichnung.
Reicht bei einer normalen Firma
- Name, Anschrift, Kontakt
- Handelsregister und Vertretung
- Umsatzsteuer-ID
- Datenschutzerklärung
- Übliche Werbeaussagen erlaubt
Zusätzlich bei einer Praxis
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat
- Zuständige Kammer mit Anschrift
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle
- Grenzen aus dem Heilmittelwerbegesetz
Die rechte Spalte ist der Grund, warum ein Standard-Impressumsgenerator für Praxen nicht ausreicht.
Die rechte Spalte ist der Grund, warum ein Standard-Impressumsgenerator für eine Praxis nicht ausreicht. Die Angaben zu Kammer, Aufsichtsbehörde und Berufsordnung sind genau die, die dort fehlen und die bei einer Prüfung zuerst auffallen.
Datenschutzerklärung
Sie muss beschreiben, was Ihre Seite tatsächlich tut, nicht was ein Muster vorschlägt. Häufigster Fehler: Es sind Dienste aufgeführt, die längst entfernt wurden, während das neue Kontaktformular fehlt.
Ebenfalls oft vergessen: die Nennung des Datenschutzbeauftragten, sofern Sie einen benennen müssen, konkrete Speicherdauern statt „so lange wie erforderlich", und der Hinweis auf die Rechte der Betroffenen samt zuständiger Aufsichtsbehörde.
Ein praktischer Tipp: Gehen Sie Ihre Seite einmal Punkt für Punkt durch und notieren Sie jede Stelle, an der Daten entstehen. Kontaktformular, Terminanfrage, Rezeptformular, Newsletter, eingebettete Karte, Statistik. Genau diese Liste muss in der Erklärung stehen, und nichts darüber hinaus.
Werbung mit Aussagen und Bildern
Das Heilmittelwerbegesetz zieht Grenzen, die im Alltag schnell überschritten werden. Kritisch sind vor allem drei Dinge:
| Kritischer Bereich | Was problematisch ist | Was in der Regel geht |
|---|---|---|
| Erfolgsaussagen | Formulierungen, die ein bestimmtes Ergebnis oder eine Heilung zusagen | Sachliche Beschreibung der Methode und ihrer üblichen Anwendung |
| Vorher-nachher-Bilder | Vergleichende Darstellung bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist untersagt | Sachliche Darstellung des Verfahrens ohne Ergebnisvergleich |
| Patientenberichte | Dankschreiben und Erfahrungsberichte sind an enge Voraussetzungen gebunden | Allgemeine Hinweise auf Bewertungsportale, ohne Auswahl |
| Angst erzeugen | Darstellungen, die Furcht vor Krankheit ausnutzen | Sachliche Aufklärung über Risiken und Vorsorge |
Dazu kommen berufsrechtliche Vorgaben Ihrer Kammer, die über das Gesetz hinausgehen können. Wenn Sie mit Aussagen zu Ergebnissen arbeiten wollen, lassen Sie die Formulierung einmal prüfen. Das ist billiger als eine Auseinandersetzung.
Die drei Klassiker
Alle drei sind in wenigen Stunden behebbar und werden trotzdem regelmäßig übersehen.
Zum dritten Punkt: Werden Schriftarten beim Seitenaufruf von einem externen Anbieter nachgeladen, geht die IP-Adresse des Besuchers dorthin, ohne dass er gefragt wurde. Das war Gegenstand zahlreicher Abmahnwellen. Die Lösung ist simpel: Schriften lokal einbinden.
Dasselbe gilt für eingebettete Karten und Videos. Ohne vorherige Einwilligung ist das nicht zulässig. Praktikabel ist eine Vorschau, die erst auf Klick lädt, oder schlicht ein Link statt einer Einbettung.
Wer überhaupt abmahnen kann
Ein Punkt, der die Sache entspannt: Nicht jeder darf Sie wegen einer fehlenden Angabe belangen. In Betracht kommen im Wesentlichen Mitbewerber, bestimmte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen, die dafür in ein amtliches Verzeichnis eingetragen sind. Ein zufälliger Besucher gehört nicht dazu.
Beim Datenschutz sieht es anders aus. Dort kann sich jede betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde beschweren, und die prüft dann. Das ist kein Massenphänomen, aber es kommt vor, und es passiert typischerweise dann, wenn jemand sich über etwas anderes geärgert hat.
Die praktische Schlussfolgerung: Panik ist unnötig, Nachlässigkeit trotzdem teuer. Die Punkte in diesem Beitrag sind fast alle in wenigen Stunden erledigt, und danach ist das Thema für ein Jahr abgehakt.
Die Sonderfälle
- Gemeinschaftspraxis. Alle Behandler gehören ins Impressum, jeweils mit Berufsbezeichnung und Kammer. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft zusätzlich die Rechtsform.
- Angestellte Ärzte. Sie gehören nicht zwingend ins Impressum, wohl aber der verantwortliche Praxisinhaber.
- Zweigpraxis. Beide Standorte sollten erkennbar sein, gerade wenn unterschiedliche Sprechzeiten gelten.
- Praxis in Gründung. Sobald die Seite online ist, gelten die Pflichten, auch wenn noch kein Patient behandelt wurde.
- Social-Media-Profile. Auch dort gilt die Impressumspflicht. Ein Link auf das Impressum der Website genügt in der Regel, wenn er als solcher erkennbar ist.
Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen, weil ein Profil nicht wie eine Website wirkt. Rechtlich ist es aber ein geschäftsmäßiges Angebot wie jedes andere.
Barrierefreiheit
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, was für viele kleine Praxen die Lage entschärft.
Unabhängig von der Pflicht sind ausreichende Kontraste, lesbare Schriftgrößen und Bedienbarkeit per Tastatur schlicht gutes Handwerk, das allen Patienten hilft. Mehr dazu im Beitrag zum BFSG.
Was Sie bei Fotos beachten müssen
Bilder sind auf Praxis-Websites der zweithäufigste Stolperstein nach dem Impressum, und die Regeln sind erfreulich klar.
Fotos Ihres Teams brauchen die Einwilligung der abgebildeten Personen, und zwar schriftlich und für den konkreten Zweck. Wichtig: Eine Einwilligung kann widerrufen werden. Klären Sie deshalb gleich mit, was beim Ausscheiden aus der Praxis passiert, sonst haben Sie später ein Foto auf der Seite, das dort nicht mehr sein darf.
Fotos von Patienten sind ein eigenes Thema und in aller Regel heikel. Ohne ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung und ohne Erkennbarkeitsprüfung gehören sie nicht auf die Seite.
Gekaufte Bilder brauchen eine gültige Lizenz für die konkrete Nutzung, und die Lizenzbedingungen verlangen häufig eine Urhebernennung. Fehlt sie, ist das ein eigener Anspruchsgrund, unabhängig davon, dass Sie bezahlt haben.
Bilder aus einer Suchmaschine sind keine Quelle. Dass ein Bild auffindbar ist, sagt nichts über die Rechte daran.
Technische Pflichten, die man leicht übersieht
- HTTPS auf allen Seiten, mit Weiterleitung von der unverschlüsselten Fassung.
- Keine externen Schriften, Karten oder Videos, die ungefragt Daten übertragen.
- Ein Cookie-Banner nur, wenn Sie tatsächlich einwilligungspflichtige Dienste einsetzen. Ein Banner auf einer Seite, die nichts lädt, ist kein Pluspunkt, sondern ein unnötiger Klick.
- Aktuelle Angaben zu Öffnungszeiten und Vertretung. Das ist kein Rechtsproblem, aber ein Vertrauensproblem.
Was bei Formularen dazukommt
Sobald Patienten über Ihre Seite etwas absenden können, kommen Anforderungen aus dem Datenschutzrecht hinzu. Bei Termin- und Rezeptanfragen geht es um Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO, und damit gelten erhöhte Anforderungen: verschlüsselte Übertragung, Information vor dem Absenden, Löschfristen, und bei beteiligten Dienstleistern ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
Der häufigste Fehler an dieser Stelle ist ein Standardformular, das den Inhalt als unverschlüsselte E-Mail weiterleitet. Das sieht man dem Formular von außen nicht an, deshalb fragen Sie im Zweifel Ihren Dienstleister, was nach dem Absenden mit den Daten passiert.
Was Ihre Kammer zusätzlich verlangen kann
Über dem Gesetz steht bei Heilberufen noch die Berufsordnung Ihrer Kammer, und die unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Typische Punkte, die dort geregelt sind:
- Welche Zusatzbezeichnungen und Schwerpunkte Sie führen dürfen und wie sie geschrieben werden müssen.
- Wie mit Bezeichnungen wie „Zentrum" oder „Institut" umzugehen ist.
- Ob und wie Sie auf Kooperationen und Belegbetten hinweisen dürfen.
- Welche Angaben zu Selbstzahlerleistungen gemacht werden dürfen.
Die Berufsordnung finden Sie auf der Website Ihrer Landesärztekammer, meist als PDF. Es lohnt sich, einmal die Abschnitte zur Öffentlichkeitsarbeit zu lesen, statt sich später erklären zu lassen, was nicht geht. Der Zeitaufwand liegt bei einer halben Stunde.
Die Prüfliste in Kurzform
- Impressum von jeder Seite erreichbar und als solches benannt?
- Enthält es Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, Aufsichtsbehörde und Berufsordnung?
- Datenschutzerklärung aktuell und passend zur Seite?
- Keine Erfolgsversprechen im Text?
- Keine unzulässigen Vorher-nachher-Bilder?
- HTTPS erzwungen?
- Keine ungefragten Datenübertragungen an Dritte, insbesondere Schriften und Karten?
- Formulare verschlüsselt, mit Information und Löschfrist?
Wenn Sie diese acht Punkte einmal im Jahr durchgehen, sind Sie besser aufgestellt als die meisten. Setzen Sie sich dafür einen festen Termin, am besten zusammen mit der jährlichen Prüfung der Öffnungszeiten und Urlaubsvertretungen.
Wenn doch ein Schreiben kommt
Sollte tatsächlich eine Abmahnung oder eine Anfrage einer Aufsichtsbehörde eintreffen, gilt vor allem eins: nicht sofort unterschreiben und nicht sofort zahlen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weiter gefasst, als sie sein müsste, und bindet Sie dauerhaft.
Sinnvoll ist diese Reihenfolge: Frist notieren, den beanstandeten Punkt sachlich prüfen, den Mangel gegebenenfalls sofort beheben und dokumentieren, und erst dann mit anwaltlicher Hilfe antworten. Die Frist läuft in der Regel kurz, aber sie läuft, und ein Tag für eine ruhige Prüfung ist immer drin.
Vorbeugend hilft eine simple Gewohnheit: Machen Sie einmal im Jahr einen Screenshot Ihrer Rechtstexte mit Datum und legen Sie ihn ab. Damit können Sie im Zweifel belegen, welcher Stand wann online war.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Kammer oder einen Fachanwalt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, allgemeine Informationspflichten (2024)
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, insbesondere § 11 (2024)
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 9, 13 und 28 (2016)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (2025)
Häufige Fragen
Was muss im Impressum einer Arztpraxis stehen?
Zusätzlich zu Name, Anschrift und Kontakt die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, die zuständige Kammer, die Aufsichtsbehörde und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Grundlage ist § 5 DDG.
Sind Vorher-nachher-Bilder erlaubt?
Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist die vergleichende Darstellung nach dem Heilmittelwerbegesetz untersagt. In anderen Bereichen ist es eine Einzelfallfrage, die Sie prüfen lassen sollten.
Brauche ich ein Cookie-Banner?
Nur wenn Sie Dienste einsetzen, die eine Einwilligung brauchen. Eine Seite ohne externe Einbindungen und ohne Tracking kommt ohne Banner aus, und das ist der bessere Weg.
Reicht ein Impressumsgenerator?
Für eine normale Firma meist ja, für eine Praxis nicht. Die Angaben zu Kammer, Aufsichtsbehörde und Berufsordnung fehlen dort regelmäßig, und genau die fallen bei einer Prüfung zuerst auf.
Wie oft sollte ich das prüfen?
Einmal im Jahr genügt, am besten zusammen mit der Prüfung von Öffnungszeiten und Urlaubsvertretung. Zusätzlich immer dann, wenn Sie etwas Neues auf der Seite einbinden.